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Nicht genommener Urlaub ist vererbbar

Der Europäische Gerichtshof hat am 06. November 2018 entschieden (Az.: C-569/16; C-570/16), dass nicht genommener Urlaub in die Erbmasse fällt und damit vererbbar ist.

Das Recht des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub gehe nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod unter. Der Jahresurlaub sei ein wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union und in der EU-Grundrechtscharta ausdrücklich als Grundrecht verankert.

Sollte das deutsche Erbrecht (§ 7 Abs. 4 BurlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB) dem entgegenstehen, sei es nicht anwendbar.

  • Dogmatik: Das Europäische Recht bricht das nationale (Erb-)Recht!

 

Von | 2018-11-09T10:07:03+01:00 9. November 2018|Arbeitsrecht|