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Objektive Eignung des Bewerbers ist nicht Voraussetzung für eine Diskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 8 AZR 470/14) hat entschieden, dass ein Bewerber, dem die objektive Eignung für eine ausgeschriebene Stelle fehlt, sich trotzdem in einer „vergleichbaren Situation“ bzw. „vergleichbaren Lage“ (§ 3 Abs. 1, 2 AGG) mit anderen Bewerbern (BAG, Mai 2016) befindet – und im Hinblick einer verbotenen Benachteiligung im Auswahlverfahren dem Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unterliegt.

Folgender Sachverhalt (* zusammengefasst) lag dieser Entscheidung zugrunde (* ©® Bundesarbeitsgericht):

Die Großkanzlei B suchte eine „Rechtsanwalt (m/w) mit 0 – 2 Jahren Berufserfahrung“. Unter „wir bieten“ war ein „junges und dynamisches Team“ erwähnt. Unter „wir erwarten“ war die Anforderung einer „erstklassigen juristischen Qualifikation“ genannt. Jurist K (* mangels guter Examina objektiv ungeeignet) bewarb sich erfolglos auf eine Stelle bei einer Großkanzlei B. K verklagte B auf Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (Alter).

Das Bundesarbeitsgericht entschied Folgendes:

Ein Bewerber, dem die objektive Eignung für eine ausgeschriebene Stelle fehlt, befindet sich trotzdem in einer „vergleichbaren Situation“ bzw. „vergleichbaren Lage“ (§ 3 Abs. 1, 2 AGG) mit anderen Bewerbern.

  • Achtung: Die objektive Eignung des Bewerbers ist nicht Voraussetzung für einen Anspruch (§ 15 Abs. 1, 2 AGG) wegen einer verbotenen Benachteiligung im Auswahlverfahren (Umkehr der bisherigen Rechtsprechung!)
  • Altersdiskriminierung: Es komme keine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters in Betracht, wohl aber eine mittelbare Benachteiligung wegen der Anforderung einer maximal 2-jährigen Berufserfahrung
  • Rechtsfolge: K ist aufgrund der Ausbildung in einer „vergleichbaren Situation“ und kann sich wegen des Alters diskriminiert fühlen

Bildnachweis: © Gina Sanders – Fotolia.com

Von | 2017-01-11T20:44:04+01:00 30. November 2016|Arbeitsrecht|