Das Bundesarbeitsgericht hat am 23. August 2017 entschieden, dass bei der Bewertung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“, und damit als unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO, auf die Regelung in § 3b EStG zurückgegriffen werden kann (10 AZR 859/16).
Grundlage: § 850a Nr. 3 ZPO, § 3b EStG
Grundsatz: Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und damit unpfändbar, sofern sie eine gewisse Grenze nicht überschreiten.
- Hinweis: Diese Regelung gilt nicht für Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit.
Hintergrund: Nachtarbeit, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind durch verschiedene gesetzliche Regelungen als besonderes Erschwernis zu betrachten:
- Nach § 6 Abs. 5 ArbZG besteht Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit, welche als besonders erschwerend bewertet wird.
- Die Verfassung (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) stellt Sonntage und gesetzliche Feiertage unter besonderen Schutz und
- Nach § 9 Abs. 1 ArbZG besteht an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot.
- 3b EStG regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und lässt sich als Grundlage für die Bewertung des „Üblichen“ übertragen.
Rechtsfolge: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist als besonders erschwerend zu bewerten. Dafür gezahlte Zulagen sind demnach als Erschwerniszulagen zu betrachten und gelten nach § 850a Nr. 3 ZPO als unpfändbar, sofern eine sachliche Begrenzung auf Basis der Regelungen von § 3b EStG eingehalten wird.