Grundsatz: Mit Urteil vom 16. Mai 2018 entschied das Thüringer Landesarbeitsgericht, dass Arbeitnehmer nicht grundsätzlich dazu verpflichtet seien ihr private Handynummer anzugeben, da der Arbeitgeber im Notfall den Arbeitnehmer auch auf anderem Wege erreichen könne. Es sei nur unter besonderen Bedingungen und auch nur unter Voraussetzung strenger Grenzen möglich Kenntnis der privaten Handynummer eines Arbeitnehmers zu haben (6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).
Hintergrund: Nach Richter Michael Holthaus würde eine Kenntnis der Handynummer dem Arbeitgeber ermöglichen den Arbeitnehmer ständig und überall zu erreichen. Dies würde dem Arbeitnehmer keinen Freiraum zur Erholung gestatten und einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen.
Anmerkung: Das Landesarbeitsgericht unterstützt mit seinem Urteil die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera aus 2017. Es wird damit auch deutlich, welche starke Rolle der Datenschutz auch in der Arbeitswelt besitzt.
Rechtsfolge: Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet ihre private Handynummer anzugeben.