Grundsatz: Mit Urteil vom 27. April 2018 hat das Landessozialgericht Bayern entschieden, dass psychische Erkrankungen, welche als Ursache Stress zugrunde liegt, nicht als Berufskrankheit anzusehen ist (L 3 U 233/15). Hintergrund: Als Berufskrankheit sind nicht zwangslos alle Erkrankungen zu betrachten, welche auf berufliche Tätigkeiten zurückzuführen sind. Die Erkrankung müsse zuvor auf die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden sein oder kurz davorstehen. Bei Erkrankungen welche auf Stress zurückzuführen sind fehlt es bislang noch an den nötigen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Anmerkung: Stressbedingte Erkrankungen können des Weiteren auch nicht als Wie-Berufskrankheiten eingestuft werden, da die Regelung im Unfallversicherungsrecht (§ 9 Abs. 2 SGB VII) keinen Auffangtatbestand sowie keine allgemeine Härteklausel beinhaltet. Deswegen genügt es nicht, wenn in einem Einzelfall berufsbedingte Tätigkeiten oder Einwirkungen Ursache der Erkrankung sind.

Rechtsfolge: Psychische Erkrankungen, welche durch Stress verursacht werden, können nicht als Berufskrankheit angesehen werden.