Grundlage: § 242 BGB, §§ 6, 15 AGG
Grundsatz: Mit Urteil vom 16. August 2017 beschloss das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgenden Leitsatz (8 AZR 809/14):
„Das Entschädigungsverlangen eines Bewerbers/ einer Bewerberin nach § 15 Absatz 2 AGG kann rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sein, wenn die Bewerbung nicht auf den Erhalt der ausgeschriebenen Stelle, sondern allein auf die Geltendmachung einer Entschädigung zielte.“
Rechtsfolge: Wenn eine Bewerbung nur darauf abzielt eine Entschädigung zu erwirken, ist dieses Entschädigungsverlangen rechtsmissbräuchlich.