Grundlage: § 2 EFZG; § 611 BGB; §§ 1, 6, 9, 11 ArbZG
Grundsatz: Mit Urteil vom 26. April 2018 entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pflanz, dass für an deutschen Feiertagen geleistete Arbeit kein Anspruch auf bezahlten Freistellung besteht (2 Sa 391/17).
Hintergrund: Das Landesarbeitsgericht erklärte, dass Arbeitnehmer, welche an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet haben, nach § 611 BGB einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeitsstunden besitzen.
Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Absatz 1 EFZG hat dabei nur derjenige Arbeitnehmer, bei dem Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt.
Das Gesetz sieht dabei Feiertagsarbeit nicht als „wertvoller“ an. Zusatzleistungen werden demnach von den Tarifvertragsparteien individuell geregelt.
Ein Anspruch auf einen bezahlten freien Tag besteht nicht, weil § 11 Absatz 3 Satz ArbZG keine bezahlte Freistellung begründet.
Rechtsfolge: Eine Schadensersatzklage auf einen bezahlten freien Tag, auf Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 wurde abgelehnt, da nach diesem Paragraph keine bezahlte Freistellung verlangt werden kann, sondern lediglich die Gewährung eines Ersatzruhetages.