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Schwangere Arbeitnehmerinnen nicht vor Massenentlassungen geschützt

Mit Urteil vom 22. Februar 2018 entschied der Europäische Gerichthof, dass eine Arbeitnehmerin, welche sich in einer Schwangerschaft befindet, gekündigt werden darf, sofern die Begründung nur auf die Massenentlassung und sachliche Kriterien zurückzuführen ist und nicht die Schwangerschaft als Kündigungsgrund hat (C-103/16).

Ausführung: Der Europäische Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Massenentlassung gekündigt werden darf, ungeachtet der Tatsache einer Schwangerschaft.

Dies verstoße nicht gegen die Richtlinie 92/85/EWG (Mutterschutzrichtlinie), sofern bei der Kündigung nur schwangerschaftsunabhängige Gründe angeführt werden. Daraus ergibt sich, dass ein Arbeitgeber nur die sachlichen Kriterien im Rahmen der Massenentlassung darlegen müsse. Diese müssten der schwangeren Arbeitnehmerin schriftlich vorgelegt werden und die sachlichen Kriterien deutlich nennen.

Achtung: Der Europäische Gerichtshof betonte, dass die Richtlinie 92/85/EWG deutlich zwischen dem präventiven Kündigungsschutz und dem Schutz vor den Folgen der Kündigung als Wiedergutmachung unterscheide.

Hintergrund: Der Richtlinie kommt eine besondere Bedeutung zu, da eine mögliche Kündigung einer Schwangeren schwerwiegende physische und physische Schäden nach sich ziehen könne. Es bestehe ein erhöhtes Risiko des freiwilligen Schwangerschaftsabbruches, gäbe es keinen gesetzlichen präventiven Kündigungsschutz.

Rechtsfolge: Schwangere dürfen im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt werden, sofern dies aus sachlichen schwangerschaftsunabhängigen Kriterien geschieht.

Von | 2018-07-18T12:26:10+02:00 18. Juli 2018|Arbeitsrecht|