Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 entschieden, dass auch bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Mitarbeiter die zuvor gewählte Schwerbehindertenvertretung dennoch im Amt bleibe (7 ABR 27/21).
Rechtswirkung: Das Absinken der Schwellenwertmomentums von – nicht nur vorübergehend beschäftigten – 5 Mitarbeitern führe nicht dazu, dass die regelmäßige Amtszeit von 4 Jahren vorzeitig ende.
Dogmatik: Maßgeblich sei § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Zum einen spricht dafür, dass sich die Schwerbehindertenvertretung noch immer um die anderen schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Mitarbeiter zu kümmern hat und zum anderen ist die Schwerbehindertenvertretung selbst nicht personell abgesunken, sondern „nur“ die Zahl derjenigen, für die die Schwerbehindertenvertretung zuständig ist. Insoweit aber darf dies nicht im Hinblick auf die Wichtigkeit der Interessen- und Aufgabenvertretung zu deren vorzeitigen Beendigung kommen. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber sowie Mitglieder einer Schwerbehindertenvertretung kennen!