Wir helfen bei Fragen zum Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht, Interessenausgleich und Sozialplan | Telefon: 040 / 67 51 99 60

Schwerbehindertenvertretung ist bei einer Kündigung nicht unverzüglich zu beteiligen

Grundsatz: Spricht ein Arbeitgeber gegenüber einem schwerbehinderten Menschen eine Kündigung ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung aus, ist diese gem. § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX unwirksam. Das entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (2 AZR 378/18).

Hintergrund: Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (siehe dazu § 102 BetrVG).

Rechtsfolge: Eine Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Absatz 2 Satz 1 SGB IX nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Von | 2018-12-22T09:48:01+01:00 22. Dezember 2018|Betriebsverfassungrecht|