Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. August 2019 entschieden, dass die das Recht auf Urlaub auch bei Freistellungen gelte (9 AZR 468/18).
Dogmatik: Der Urlaubsanspruch besteht stets aus dem Freistellungs- und dem Vergütungsmomentum. Diese gelte es vom Arbeitgeber zu wahren, so auch bei Freistellungen, innerhalb derer der nicht genommene Urlaub angerechnet werde. Dadurch begründe sich auch in diesem Zeitraum ein Vergütungsanspruch.
Praxistipp: Freigestellte Arbeitnehmer können sich auf diese Rechtsprechung berufen, sollte der Arbeitgeber die rechtlich nicht durchdringende Ansicht vertreten, er schule ihnen keine Vergütung (mehr)!