Grundsatz: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 entschieden, dass bestreikte Unternehmen nicht Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einsetzen dürfen (1 BvR 842/17).

Begründung: Die Ver­ein­bar­keit des ent­spre­chen­den Ver­bots in § 11 Abs. 5 AÜG sei ver­ein­bar mit der Ko­ali­ti­ons­frei­heit in Art. 9 Abs. 3 GG.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Gesetzgeber hat explizit geregelt, dass der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen darf, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Insoweit gilt es den gesetzgeberischen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu wahren – und das Gesetz nicht auf dem „Rücken von Leiharbeitnehmern“ brechen!