Das Arbeitsgericht Berlin entschied am 10. August 2017, dass von angestellten Taxifahrern nicht verlangt werden kann, dass sie ihre Arbeitsbereitschaft im drei Minuten Takt signalisieren (41 Ca 12115/16).
Grundsatz: Ein Taxiunternehmen kann von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren.
Hintergrund: Nach drei minütiger Standzeit soll durch das drücken eines Knopfes die Arbeitsbereitschaft angezeigt werden. Erfolgt dies nicht, wird die darauffolgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst.
Rechtsfolge: Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und demnach mindestlohnpflichtig.
Zudem erfordere das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, keine so enge zeitliche Überwachung.
Das Arbeitsgericht entschied, dass die getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße.