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Teilzeit – Geringfügige Beschäftigung

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. September 2020 entschieden, dass allein aus der Begründung einer geringfügigen Beschäftigung nicht von einer Nettolohnvereinbarung ausgegangen werden könnte (5 AZR 251/19).

Auslegung der Willenserklärung: Für das Gericht fehlt es an einer unmissverständlichen Willensauslegung, aus der ersichtlich wird, dass es sich um eine Nettolohnzahlung handeln soll!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Eine Willenserklärung unterliegt der Auslegung, besonders im Kontext von Verträgen (§§ 133, 157 BGB). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Willenserklärung unmissverständlich und eindeutig zu erfolgen habe – andernfalls könne man nicht von einem entsprechenden Willen ausgehen. Daran fehlt es, kann nicht allein wegen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses von einer Nettolohnzahlung ausgegangen werden!  

Von | 2021-02-25T12:39:39+01:00 25. Februar 2021|Arbeitsrecht|