Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 entschieden, den Europäischen Gerichtshof mit der Frage anzurufen, ob Teilzeitbeschäftigte diskriminiert werden, wenn sie gemäß tarifvertraglicher Regelung erst dann einen Überstundenzuschlag erhalten würden, wenn auch ein Vollzeitmitarbeiter zuschlagsberechtigt sei (8 AZR 370/20).

Vorabentscheidungsverfahren: Insoweit solle der EuGH dazu entscheiden, ob es sich hier um einen Diskriminierungsfall handele. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Im Hinblick auf die weitreichende Bedeutung ist eine europäische Antwort auf das nationale Diskriminierungsverbot im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 TzBfG) sinnvoll – mit Spannung ist die Entscheidung zu erwarten!