Grundsatz: Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 04. Juli 2019 entschieden, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht bei Toiletten-Gängen im HomeOffice ihren Schutz entfalte (S 40 U 227/18).

 

Rechtsfolge: Verletzungen beim Gang auf die heimische Toilette begründen keinen Arbeitsunfall.

 

Praxishinweis: Diese Entscheidung überzeugt, ist der Gang zur Toilette eine private Angelegenheit und nicht vom Arbeitgeber bzw. aus betrieblichen Gründen veranlasst. Anders hingegen bei Unfällen, die aus betriebsbedingten Gründen innerhalb des häuslichen Umfelds geschehen – diese, so das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27. November 2018, eröffnen den Versicherungsschutz des § 8 SGB VII (B 2 U 28/17R).