Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04. Mai 2022 entschieden, dass der Mitarbeiter die Erbringung von Überstunden zu beweisen habe, will er diese (monetär oder zeitlich) kompensiert bekommen (5 AZR 359/21).
Umfang: Dabei treffe den Mitarbeiter nicht nur die Beweislast, dass er die Überstunden abgeleistet habe, sondern auch deren Anordnung oder Billigung durch den Arbeitgeber.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Dem stehen auch nicht Europäische Gerichtshofsentscheidungen entgegen, nach denen der Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter verpflichtet sei. Rein prozessual unterliegt derjenige der Darlegungs- und Beweislast bei einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, der die Kompensierung von Überstunden begehrt – und das ist nun einmal der Mitarbeiter. Allerdings steht diese Rechtsprechung streng in der Theorie und weniger in der alltäglichen Arbeitspraxis. Das Erbringen von „Mehrarbeit“ ist sicherlich noch zu beweisen. Bei der Anordnung oder Billigung ist dies regelmäßig problematisch. Ordnet der Arbeitgeber es schriftlich oder in Textform an, dann ist es sicherlich noch etwas anderes, kann der Mitarbeiter dann einen entsprechenden Beweis führen. Erfolgt die Anordnung hingegen mündlich oder wird diese nur gebilligt, dann stellt sich die tatsächliche Frage, wie der Mitarbeiter dies bei Gericht beweisen will. Hier wäre es sicherlich praxisnaher gewesen, ohne direkt gleich arbeitnehmerfreundlich zu sein, wenn das Bundesarbeitsgericht noch eine gewisse Beweiserleichterung als bereinigendes Momentum zugelassen hätte.