Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 12. März 2019 beschlossen, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber auch Informationen über Fremdpersonal verlangen könne – jedenfalls bei Arbeitsunfällen (1 ABR 48/17).

 

Praxishinweis: Der Betriebsrat sollte diese Reichweite des Unterrichtungsanspruchs gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG für sich beanspruchen und auch nutzen, um nicht nur unmittelbar über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, sondern auch um auf diesem Wege an sich (weitere) Informationen über Fremdpersonal zu erhalten.