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Unterlassungsanspruch bei Dienstplanzuordnung ohne Betriebsratsbeteiligung

Sollte der Arbeitgeber das Mittbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Frage der Dienstplanzuordnung verletzen besteht Unterlassungsanspruch. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Grundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Grundsatz: Sollte der Arbeitgeber das Mittbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Frage der Dienstplanzuordnung verletzen besteht Unterlassungsanspruch. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 22. August 2017 und stellte folgende Leitsätze auf (1 ABR 3/16):

  1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Zuordnung von Arbeitnehmern zu arbeitsplatzbezogenen Rahmendienstplänen dem Mittbestimmungsrecht. Neu eingestellte Mitarbeiter sind darin mit inbegriffen.
  2. Es handelt sich um einen kollektiven Tatbestand i.S.d § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes, da Festlegungen der Arbeitszeit auch das Interesse der Stammbelegschaft betreffen.
  3. Sollte der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht verletzen besteht ein Unterlassungsanspruch.

Hintergrund: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren, in diesem Fall, die Ausgestaltung der Arbeitszeit zum Schutz der privat nutzbaren Zeit. Darin umfasst sind Beginn und Ende der vorgeschriebenen Arbeitszeit, sowie Pausenzeiten.

Hinweis: Es handelt sich um einen kollektiven Tatbestand, da Dienstpläne im Regelfall einen Großteil der Arbeitnehmer betreffen und es keine einzelfallbezogene Rechtsausübung gibt.

Rechtsfolge: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Rahmendienstplänen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2. Dabei umfasst § 5 Abs. 1 BetrVG alle Arbeitnehmer mit Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber. Es besteht keine Einschränkung im Falle einer Neueinstellung, da durch die alleinige Einstellung noch keine Entscheidungen bezüglich der Arbeitszeit getroffen wurden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat bei der Zuordnung von Mitarbeitern auf den Dienstplan einzubeziehen.

Von | 2018-06-06T18:03:49+02:00 6. Juni 2018|Betriebsverfassungrecht|