Grundlage: § 627 BGB; § 266 StGB; § 41 GmbHG; § 37 BetrVG
Grundsatz: Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 stellte der Bundesgerichtshof folgenden Leitsatz auf (4 StR 561/17):
„Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz stellen für sich genommen keine Pflichtverletzung i.S.d. § 266 Absatz 1 StGB dar, weil dessen Vorschriften lediglich dem Schutz des Betriebsrats und damit der Beschäftigten dienen und keinen vermögensschützenden Charakter haben. Etwas anderes gilt, wenn es – etwa aus der GmbH-Satzung oder dem „Public Corporate Governance Kodex“ – dem Geschäftsführer untersagt ist, dem Betriebsratsvorsitzenden Zahlungen zu gewähren, die er nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes nicht beanspruchen konnte.“
Rechtsfolge: Es handelt sich um eine Pflichtverletzung, wenn ein Geschäftsführer dem Betriebsratsvorsitzenden Zahlungen gewährt, zu dessen Beanspruchung er nach Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes nicht berechtigt war.