Grundlage: § 615 BGB; §§ 2, 3 AÜG

Grundsatz: Mit Beschluss vom 27. Juni 2018 stellte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgende amtliche Leitsätze auf (L 7 AL 22/18 B ER):

  1. „Die Unzuverlässigkeit eines Entleihers im Rahmen der Verlängerung zur Arbeitnehmerüberlassung kann sich auch aus einer Summierung von Umständen und kleinen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, die für sich allein keinen Versorgungsgrund rechtfertigen können.
  2. Die Möglichkeit einer Fortführung des Entleiherbetriebes mit den bisherigen Arbeitnehmern für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf der Genehmigung (§ 2 Absatz 4 Satz 4 AÜG) gilt nicht für Fälle, in denen die Behörde von einem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch macht.“

Rechtsfolge: Die Fortführung eines Entleiherbetriebes von einem Jahr nach Ablauf der Genehmigung ist nicht möglich, wenn die Behörde von ihrem Widerrufsrecht gebrauch macht.