Grundsatz: Am 22. Januar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Erben nicht nur gem. § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaub des Erblassers hätten, sondern auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX (9 AZR 45/16).

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung ist nur konsequent und folgerichtig, handelt es sich bei dem Zusatzurlaub i.S.d. SGB IX ebenfalls um einen gesetzlichen Urlaubsanspruch und deswegen müsse auch dieser in die Erbmasse fallen. Alles andere wäre eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung und damit ein Verstoß gegen § 1 AGG.