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Urlaubsrecht – Auswirkungen der Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. März 2021 entschieden, dass während des Zeitraumes von Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstehen (könnten) (6 Sa 824/20).

Begründung: Während der Kurzarbeit Null bestehe keine Ar­beits­pflicht, weshalb in die­ser Zeit auch keine Ur­laubs­an­sprü­che entstehen (könnten).    

Rechtsfolge: Dementsprechend müsse für jeden vollen. Monat der Kurzarbeit Null der Urlaubsanspruch um 1/12 gekürzt werden.    

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich erscheint dies auf den ersten Blick unangemessen und „unfair“ zu sein, aus rechtlich dogmatischer Sicht ist diese Entscheidung allerdings stringent. Der Urlaubsansprüche bzw. urlaubsrechtliche Anwartschaften erwerben die Mitarbeiter in der Zeit, in der sie arbeiten. Der Urlaubsanspruch ist daher verknüpft mit der Arbeitserbringung. Die Mitarbeiter erarbeiten sich also ihr Recht, in Urlaub gehen zu dürfen. Dieses Gegenseitigkeitsverhältnis wird jedoch in dem Moment verletzt, in dem der Mitarbeiter nicht mehr arbeitet bzw. arbeiten kann. Wenn die Agentur für Arbeit den Kurzarbeitsantrag genehmigt, darf das Unternehmen seine Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Auch in Kurzarbeit Null. Für den beantragten und genehmigten Zeitraum kommen die Mitarbeiter ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten subjektiven Leistungsverpflichtung nicht mehr nach – und es begründet sich anteilig kein Urlaubsanspruch! Dass die Mitarbeiter dies nicht freiwillig entschieden haben, sondern aufgrund äußerer Umstände in bzw. direkt vom Unternehmen in die Kurzarbeit geschickt werden, ist an dieser Stelle irrelevant. Maßgeblich für die Begründung des (anteiligen) Urlaubsanspruchs ist lediglich der Maßstab, ob gearbeitet wird oder nicht. Und sollte dies nicht der Fall sein, dann hat dies unmittelbare negative Auswirkungen auf den (anteiligen) Urlaubsanspruch. Insoweit gilt in diesem Zusammenhang folgender Grundsatz: Ohne Arbeit, kein Urlaub! 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat allerdings die Revision zugelassen, sodass mit Spannung abzuwarten ist, ob das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung bestätigen wird. 

Von | 2021-03-17T14:21:27+01:00 17. März 2021|Arbeitsrecht|