Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 03. Dezember 2019 entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zustünde (9 AZR 33/19).

Rechtswirkung: Ist ein Arbeitnehmer in einer Freistellungsphase von einer Arbeitspflicht befreit, kann ihm der Arbeitgeber nicht noch durch eine weitere Freistellung Urlaub gewähren (LAG Baden-Württemberg, Juli 2018)

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sie reiht sich ein in die aktuell ergangenen Rechtsprechungen zu diesem Thema (BAG, Dezember 2019; BAG, September 2019; LAG Düsseldorf, Juni 2018).Dogmatisch liegt ein Erfüllungshindernis vor, weshalb nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase besteht (BAG, September 2019).