Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. August 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorsorglich Urlaub gewähren kann für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung nicht rechtswirksam ausgesprochen worden sei (9 AZR 612/19).

Dogmatik: Der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung stehe dem Urlaubsanspruch nicht entgegen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Ausspruch einer Kündigung ist im Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ungewiss. Insoweit gilt auch in solchen Situationen das grundsätzliche Recht, mithin auch der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters.