Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 19. Juni 2020 entschieden, dass bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts gewisse Zahlungen nicht einzubeziehen seien (14 Sa 1335/19).

Fall: Es ging vorliegend um Zahlungen, die für die Erreichung von Umsatzzielen geleistet werden.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Allerdings gilt es zu sagen, dass ein jeder Fall hier in diesem Zusammenhang anders ist und einer noch genaueren individuelleren Prüfung verlange!