Grundsatz: Das Arbeitsgericht Halle hat mit Urteil vom 23. Juni 2021 entschieden, dass es zu keiner analogen Anwendung des § 9 BUrlG komme bei behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne während ces genehmigten Erholungsurlaubs (4 Ca 285/21).
Dogmatik: § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG komme, auch analog, nicht zur Anwendung.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Handelt es sich um eine behördlich angeordnete Quarantäne, dann ist es kein Anwendungsfall des § 9 BUrlG in Ermangelung einer Krankheit. Diese Rechtsprechung sollten die Mitarbeiter eines Unternehmens kennen, schafft sie doch ein grundsätzliches Verständnis und Rangverhältnis zwischen dem Infektionsschutzgesetz und dem Bundesurlaubsgesetz!