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Urlaubsrecht – Infektionsschutzgesetz und Urlaubsrecht

Grundsatz: Das Arbeitsgericht Halle hat mit Urteil vom 23. Juni 2021 entschieden, dass es zu keiner analogen Anwendung des § 9 BUrlG komme bei behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne während ces genehmigten Erholungsurlaubs (4 Ca 285/21).

Dogmatik: § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG komme, auch analog, nicht zur Anwendung.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Handelt es sich um eine behördlich angeordnete Quarantäne, dann ist es kein Anwendungsfall des § 9 BUrlG in Ermangelung einer Krankheit. Diese Rechtsprechung sollten die Mitarbeiter eines Unternehmens kennen, schafft sie doch ein grundsätzliches Verständnis und Rangverhältnis zwischen dem Infektionsschutzgesetz und dem Bundesurlaubsgesetz!

Von | 2021-08-12T11:43:22+02:00 12. August 2021|Arbeitsrecht|