Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2020 entschieden, dass tariflich gewährter Zusatzurlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres bzw. zum zulässigen Übertragungszeitraum (1. Quartal des Folgejahres) (§ 7 Abs. 3 BUrlG) erlischt, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter darüber in Kenntnis gesetzt habe und der Mitarbeiter dennoch nicht Urlaub beantragt und genommen habe (9 AZR 129/19).

Dogmatik: Die Mitarbeiter hätten eine Obliegenheit, sich selbst und eigenständig um ihren Urlaub zu kümmern. Kommen sie dieser nicht nach, kann es nicht dem Arbeitgeber zu gerechnet werden – und damit verfällt dann der Urlaubsanspruch!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis – mit gegenseitigen Rechten und Pflichten für beide Vertragsparteien. Damit ist es auch nur folgerichtig, dass auch die Arbeitnehmer sich um die Realisierung ihres Urlaubsanspruchs zu kümmern haben! Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, dann ist es auch nur konsequent, dass dieser Anspruch entfällt!