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Urlaubsrecht – Keine arbeitgeberseitige Mitwirkungsobliegenheit

Grundsatz: Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 30. September 2021 entschieden, dass keine arbeitgeberseitige Mitwirkungspflicht zur Urlaubsgewährung bei langzeiterkrankten Mitarbeitern bestünde (8 Ca 2545/21).

Begründung: Der langzeiterkrankte Mitarbeiter könne ohnehin nicht vom Arbeitgeber in die tatsächliche Lage versetzt werden, den Urlaub nehmen zu können – deswegen entfalle diese Verpflichtung. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nicht! Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Aufklärung über die Urlaubsbeantragung, damit ein Urlaubsanspruch nicht verfalle, ist grundsätzlich zu verstehen – deswegen hat sie auch für langzeiterkrankte Mitarbeiter zu gelten! Zumal der Arbeitgeber nicht wissen kann, wie lange der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig sein wird – und deswegen hat der Arbeitgeber insoweit auch seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen! Diese Rechtsprechung sollten die Mitarbeiter kennen, aber bestreiten! 

Von | 2021-11-25T14:54:23+01:00 25. November 2021|Arbeitsrecht|