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Urlaubsrecht – Keine gesonderte Hinweispflicht des Arbeitgebers bei schwerbehinderten Mitarbeitern

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 14. Januar 2021 entschieden, dass den Arbeitgeber keine gesonderte Hinweispflicht treffen würde, schwerbehinderten Mitarbeitern über ihren Zusatzurlaub zu informieren (5 Sa 267/19).

Voraussetzung: Solange der Arbeitgeber nicht wisse, dass der Mitarbeiter schwerbehindert sei, unterliege er keiner Hinweispflicht.    

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Grundsätzlich verlangt der Europäische Gerichtshof, dass der Arbeitgeber seine Belegschaft darüber zu unterrichten habe bzw. er habe darauf hinzuweisen, dass das Recht des Urlaubs bestünde und dass auch Urlaub beantragt und genommen werden müsse im jeweiligen Kalenderjahr. Schwerbehinderte Mitarbeiter erhalten kraft nationaler sozialrechtlicher Vorgaben in Deutschland Zusatzurlaub. Damit der Arbeitgeber auch diesbezüglich einer Hinweispflicht unterliegt, setzt es zwangsläufig voraus, dass er über den Grad der Behinderung vom Mitarbeiter im Vorweg unterrichtet worden ist. Andernfalls kann er auch nicht der Verpflichtung unterliegen, darüber unterrichten zu müssen. 

Von | 2021-03-25T13:36:44+01:00 25. März 2021|Arbeitsrecht|