Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. November 2021 entschieden, dass im Fall von Kurzarbeit Null die Mitarbeiter weniger Urlaub zustünde (9 AZR 225/21).
Urlaubskürzung: Der Urlaubsanspruch werde gekürzt um ein Zwölftel (1/12) für jeden Monat, in dem sich der Mitarbeiter in Kurzarbeit befinde.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn dies für die Mitarbeiter ärgerlich klingen mag, es ist dogmatisch überzeugend, da im Fall der Kurzarbeit Null der Grundsatz „Ohne Arbeit, kein Lohn“ gilt. Und damit ist es auch nur (theoretisch) überzeugend, dass sich der Urlaubsanspruch gem. des Zwölftelprinzips (12 Monate im Jahr) berechnet. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Mitarbeiter kennen – dass der Urlaub nun doch gekürzt werden kann!