Grundsatz: Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Juni 2019 entschieden, dass die Obliegenheit des Arbeitgebers darauf hinzuweisen, dass der Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen verfällt, auch im Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bestehe (42 Ca 3229/19).
Dogmatik: Dies ergebe sich aufgrund des Charakters des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis! Auch wenn eine Urlaubsgewährung in der Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht möglich sei (§ 9 BUrlG), entlastet dies den Arbeitgeber nicht, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen – und dies beinhalte der Hinweis auf das Urlaubsrecht und der Möglichkeit des Verfalls.
Praxistipp: Diese Entscheidung ist dogmatisch und tatsächlich nur überzeugend! Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht dazu, dass der Arbeitgeber seiner Hinweis- und Fürsorgepflicht nicht (mehr) nachzukommen habe! Insoweit sollten krankheitsbedingt abwesende Beschäftigte diese Entscheidung für Fälle kennen, in denen es „Schwierigkeiten“ bei der Urlaubsbeantragung und -gewährung geben sollte!