Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 16. Februar 2022 entschieden, dass es sich auch bei angeordneter Quarantäne um Urlaub handele (10 Sa 62 /21).

Dogmatik: § 9 BUrlG greife nicht, wenn ein Mitarbeiter während seines Urlaubs in Quarantäne müsse – dann werde die Quarantäne auf den Urlaub angerechnet.   

Bestätigung der Rechtsprechung: Damit vertritt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die gleiche Rechtsansicht wie das Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 03. August 2021, 3 Ca 362b/21).

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 9 BUrlG kommt nur dann zur Anwendung, wenn es sich um eine Erkrankung handelt. Bei angeordneter Quarantäne, ohne selbst erkrankt zu sein, eröffnet diesen sachlichen Anwendungsbereich der Norm daher nicht. Deswegen ist es dogmatisch nur konsequent, dass die Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet werden – obgleich es sich für den Betroffenen als einen Nachteil anfühlen dürfte, da er ja nicht so frei seinen Urlaub genießen kann, als wenn er nicht in Quarantäne wäre!