Grundsatz: Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 13. Dezember 2019 entschieden, dass sich die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach dem Verdient der zurückliegenden drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses richte (3 Ca 259/19).

Dogmatik: Dabei könnten Urlaubsansprüche nicht anteilig untergehen, handele es sich um einheitliche Ansprüche.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Abgeltung von (nicht genommenen) Urlaubsansprüchen muss klar und verständlich berechnet werden (können)! § 11 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes gibt dabei bereits einen richtungsweisenden Wert von dreizehn Wochen vor im Kontext von Urlaubsentgelt. Insoweit überzeugt die Entscheidung, folgt sie dem gesetzgeberischen Willen!