Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 13. Mai 2020 entschieden, dass die Abgeltung von Urlaubsansprüchen verjähren könne (7 Sa 169/19).
Fall: Urlaubsansprüche des Jahres 2012 wurden mit einer Klageerhebung im Jahr 2018 geltend gemacht.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Urlaubsansprüche wirken nicht ewig – ein Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs belegt dies eindrucksvoll. Insoweit unterliegen auch Urlaubsansprüche der Verjährung!