Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2023 entschieden, dass die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis der Verjährung unterliege und auch verjähren könne (9 AZR 456/20).
EuGH-Auswirkungen: Allerdings gelte es zu beachten, ob das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 endete oder nicht. Sollte es vor der EuGH-Entscheidung geendet sein, dann würde die Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe des Urteils zu laufen beginnen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch. Die Entscheidung steht im einheitlichen Kontext der BAG-Rechtsprechungen zum Verfall des Urlaubsanspruchs und wahrt zugleich die EuGH-Vorgaben. Insoweit ist die Entscheidung dogmatisch konsequent und wahrt damit auch die beidseitige Interessenlage im Arbeitsverhältnis. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!