Grundsatz: Mit Beschluss vom 06. Juni 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht, dass nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG sachgrundlose Befristungen zwischen den selben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt sind und somit jede erneute sachgrundlose Befristung zwischen den gleichen Parteien verboten ist (1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).
Hintergrund: Dieses Verbot der mehrfachen sachgrundlosen Befristung sei grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar, da der Staat die Pflicht habe die strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis zu schützen, gleich dem Sozialstaatsprinzip. Dies beinhalte demnach die Verhinderung von Kettenbefristung und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform.
Ausführungen: Der Senat stellte zu dieser Thematik klar, dass eine – vom BGB vorgenommene – Auslegung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG, welche die Wiederholung einer sachgrundlosen Befristung gestatte, sofern zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liege, nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei. Dazu hatte der Senat folgende Erwägungen getroffen (nachfolgend gekürzt dargestellt):
- Grundsätzlich ist die Regelung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG mit der Verfassung vereinbar, da sie weder die Berufsfreiheit noch die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit verletzt. Wenn keine Gefahr auf Kettenbefristung besteht und unbefristete Arbeitsverhältnisse als Regelbeschäftigungsform erhalten bleiben, wäre es im Einzelfall unzumutbar, eine sachgrundlose Befristung zu verbieten.
- Das Verbot sachgrundloser Befristung eines Arbeitsvertrags, wenn es vormalig bereits ein Arbeitsverhältnis gab, beeinträchtigt insbesondere die Berufswahlfreiheit von Arbeitssuchenden (Art 12 Absatz 1 GG) und die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Arbeitgebern (Art. 12 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG). Der Gesetzgeber will mit § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG Arbeitnehmer vor Kettenbefristung schützen und das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform sichern.
- Besteht die Gefahr einer Kettenbefristung nicht, wäre es unzumutbar ein generelles Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung auszusprechen. Vor allem sollte die vormalige Beschäftigung längere Zeit zurückliegen oder war bloß von kurzer Dauer (beispielsweise Schüler – bzw. Studentenjobs). Die Anwendung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG muss bei solchen Fällen eingeschränkt werden.
- Die Auslegung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG durch das BAG ist allerdings mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren, da sich der Gesetzgeber gegen die Annahme ausgesprochen hat, dass eine sachgrundlose Befristung nach einem Ablauf von drei Jahren erneut zulässig sei. Diese Regelung darf von Fachgerichten nicht übergangen werden.