Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2019 entschieden, dass eine Verdachtskündigung stets eine personenbedingte Kündigung sei (2 AZR 426/18).
Verdachtskündigung: Eine Verdachtskündigung sei eine Kündigung, die deshalb ausgesprochen worden sei, weil ein dringender Verdacht einer Pflichtverletzung bestünde, die in der Person des Arbeitnehmers liege. Insoweit können eine solche Kündigung auch sozial gerechtfertigt sein i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG.
Voraussetzung: Der Arbeitgeber habe sich jedoch „zügig“ zu entscheiden, ob er nach Kenntnisnahme der in Betracht kommenden Pflichtverletzung die Kündigung aussprechen will oder nicht.
Praxishinweis: Diese Rechtsprechung überzeugt, sofern grundsätzlich der Ansicht gefolgt wird, dass eine Verdachtskündigung in Einklang zu bringen ist mit den Arbeitnehmerrechten!