Grundsatz: Mit Urteil vom 15. März 2018 entschied das Landesarbeitsgericht Hessen, dass Vereinbarungen, die der Deutsche Fußball-Bund e.V. mit einem Schiedsrichter über dessen Einsätze in einer Spielzeit trifft, keinen Arbeitsvertrag begründet. Deswegen scheide eine Berufung auf arbeitsrechtliche Befristungsregeln aus (9 Sa 1399/16).

Hintergrund: Das Landesarbeitsgericht Hessen verdeutlichte, dass es sich bei einem Vertrag, welcher über eine Spielzeit geschlossen wurde, nicht um einen Arbeitsvertrag handle, sondern es lediglich eine Rahmvereinbarung sei. Erst im Laufe der Saison, würden Einzelverträge geschlossen werden, bis dahin regle die Rahmenvereinbarung nur gewisse Bedingungen und garantiere keine Übernahme von bestimmten Spielen. Ein Schiedsrichter könne nach dieser Rahmenvereinbarung auch nicht ausdrücklich die Zuweisung von Spielen einfordern.

Rechtsfolge: Da es sich bei einem solchen Schiedsrichtervertrag nicht um einen Arbeitsvertrag handelt, kann dieser auch nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.