Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 14. Mai 2020 entschieden, dass eine familiäre Feier kein „dringender persönlicher Grund“ für einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts sei (2 Sa 382/19).

Dogmatik: Es sei keine Ausnahme vom arbeitsrechtlichen Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich ist es richtig, dass es unbeschadet spezieller Regelungen mit § 616 BGB eine Art eines „Auffangtatbestandes“ gibt, der die allgemeine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ darstellt. Doch dessen Anwendungsbereich hat Grenzen – und dazu zählt mit Sicherheit eine Familienfeier. Würde eine solche Veranstaltung von § 616 BGB erfasst werden, würde der Ausnahmecharakter der Vorschrift umgangen werden und damit bestünde die Gefahr, dass die Ausnahme zum Regelfall werden würde!