Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 23. März 2021 entschieden, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch auch bei einer coronabedingten Betriebsschließung bestünde (11 Sa 1062/20).
Vergütungsanspruch: Der Vergütungsanspruch begründe sich auf § 615 S. 1 und 3 BGB.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Arbeitgeber trägt das sog. Betriebsrisiko und kann dieses auch nicht auf seine Mitarbeiter abwälzen, hier: im Sinne einer Nichtvergütung, wenn die Mitarbeiter sich anbieten zu arbeiten, allein es aus Gründen die sie nicht verschuldet haben, sie aber nicht arbeiten können. Wenn coronabedingt der Betrieb geschlossen werden muss, dann ist dies das Risiko des Arbeitgebers und nicht das der Mitarbeiter. Insoweit ist es nur konsequent, dass der Vergütungsanspruch auch weiterhin besteht. Der Arbeitgeber kann sich dafür mitunter staatliche Förderprogramme beantragen, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern – oder eben schlussendlich betriebsbedingt kündigen.