Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. März 2021 entschieden, dass hochschulverpflichtende Praktika nicht den Anspruch auf Mindestlohn begründen (8 Sa 206/20).

Begründung: § 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG umfasst im Rahmen der „hochschulrechtlichen Bestimmung“ auch Zulassungsordnungen und damit auch verpflichtende Praktika.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Hochschule steht es frei, im Rahmen von Zulassungsverordnungen auch Praktika anzuordnen. Für solche Fälle öffnet sich der den Vergütungsanspruch ausschließende Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG und damit begründet sich auch kein Anspruch auf Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz ist an dieser Stelle klar und präzise geschrieben, sodass die Entscheidung in der Stringenz des Gesetzes zu sehen ist!