Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Juli 2024 entschieden, dass ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter nicht erst dann einen Überstundenzuschlag erhalten dürfte, wenn ein vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer diesen erhalten würde (C-148/22).
Berechnungsmaßstab: Insoweit sei nicht ein (vergleichbarer) Vollzeitarbeitnehmer der Berechnungsmaßstab, anhand dessen der Überstundenzuschlag gewährt werden müsse, sondern bereits dann, wenn der Teilzeitarbeitnehmer seine individuelle (Teilzeit-)Arbeitszeit überschreitet.
Diskriminierung: Alles andere sei diskriminierend gegenüber dem Teilzeitbeschäftigten.
Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 1, 2 Teilzeit-RL, Art. 157 AEUV, Art. 2 Abs. 1 b, Art. 4 Abs. 1 Gleichbehandlungs-RL
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Teilzeitbeschäftigter darf gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG nicht schlechter gestellt werden nur aufgrund seines Rechtsstatus. Einen Teilzeitarbeitnehmer daher hinsichtlich der Vergütung mit einem Vollzeitarbeitnehmer vergleichen zu wollen, wäre eine erheblichere Schlechterstellung, würde der Teilzeitarbeitnehmer so lange ohne Zuschlag arbeiten, bis er die Grenzen eines Vollzeitarbeitnehmers überschreiten würde. Der Arbeitgeber könnte diese (abzulehnende) Rechtslage (aus-)nutzen und speziell Teilzeitarbeitnehmer in diesem Zeitfenster arbeiten lassen, um sich gezielt Überstundenzuschläge sparen zu können. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen den Telos des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!