Grundsatz: Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 07. Juli 2021 entschieden, dass ein Mitarbeiter keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen zustünde, wenn keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen würde (2 Ca 504/21).

Fall: Ein Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Nachgewährung der in Quarantäne verbrachten Urlaubstage, wenn keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen würde. 

Dogmatik: Die Tatbestandsmerkmale des § 9 BUrlG lägen für die Nachgewährung von Urlaubstagen nicht vor. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Hätte der Mitarbeiter (s)eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, hätte der Arbeitgeber ihm die Urlaubstage, die er in Quarantäne verbracht hatte, nachgewähren müssen. So allerdings verstößt der Mitarbeiter gegen § 9 BUrlG, der klar besagt, dass „die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet“ werden. Insoweit verstößt also der Mitarbeiter gegen das Gesetz und deswegen ist es nur konsequent, dass es zu keiner Nachgewährung kommt!