Grundlage: § 611 Absatz 1 BGB; § 256 Absatz 2 ZPO

Grundsatz: Mit Urteil vom 25. April 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Umkleidezeiten am Arbeitsort bei „besonders auffälliger“ Dienstkleidung zu vergüten sind, sofern es nicht durch einen Tarifvertrag oder den Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist (5 AZR 245/17).

Hintergrund: Das An- und Ablegen von vorgeschriebener Dienstkleidung kann als Befolgung einer Dienstanweisung angesehen werden, wenn der vergütungspflichtige Dienst „mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung“ beginnt (beispielhafte Formulierung). Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei dies nach § 611 Absatz 1 BGB vergütungspflichtig, sofern der Arbeitnehmer dabei ausschließlich fremdnützig handle.

Hinweis: Als „besonders auffällig“ anzusehen sei jede Dienstkleidung, welche Mitarbeiter „im öffentlichen Raum ohne Weiteres als Mitarbeiter“ erkennbar mache oder sie durch die Kleidung als Arbeitnehmer eines bestimmten Berufszweigs zuordne.

Achtung: Ist die Dienstkleidung dagegen eher unauffällig und könne bereits Zuhause angelegt und – ohne großes Auffallen – auf dem Weg zur Arbeit getragen werden, bestehe keine Vergütungspflicht. Gleiches gälte für die freiwillige Entscheidung des Arbeitnehmers, „besonders auffällige“ Dienstkleidung von sich aus bereits Zuhause anzulegen.

Arbeitnehmer können selbst entscheiden, ob sie dienstliche oder private Kleidung auf dem Weg zur Arbeit tragen, hingegen könne ein Arbeitgeber nicht das Tragen der auffälligen Dienstkleidung auf dem Arbeitsweg anordnen.

Möchte ein Arbeitgeber die Umkleidezeit nicht vergüten, so muss dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder sonstigen kollektivrechtlichen Bestimmungen geregelt sein.

Rechtsfolge: Ist eine Dienstkleidung als „besonders auffällig“ zu betrachten, wird die Umkleidezeit am Arbeitsort vergütet, da ein Arbeitgeber nicht anordnen darf, dass der Arbeitnehmer diese Kleidung bereits auf dem Weg zur Arbeit zu tragen hat.

Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits mit Urteil vom 06. September 2017, dass das An- und Ablegen besonderer Dienstkleidung vergütungspflichtig ist.