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Durch Arbeitgeber verhinderter bezahlter Urlaub kann unbegrenzt übertragen und angesammelt werden

Der Europäische Gerichtshof hat am 29. November 2017 entschieden, dass durch Arbeitgeber verhinderter bezahlter Urlaub unbegrenzt übertragen und angesammelt werden kann (EuGH, C-214/16). 

Grundsatz: Ein Arbeitnehmer muss berechtigt sein, nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt übertragen und ansammeln zu dürfen, wenn der Arbeitgeber ihn nicht in die Lage setzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.

  • Hinweis: Anders als bei Fällen langfristig erkrankter Arbeitnehmer sei hier eine Begrenzung des Übertragungszeitraumes zum Schutz des Arbeitgebers nicht erforderlich.

Ein Arbeitnehmer muss nicht zunächst unbezahlten Urlaub nehmen.

Laut der Entscheidung des EuGHs verbietet es das EU-Recht, dass Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub nehmen müssen, bevor sie feststellen können, ob für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung besteht. Grundlage dafür sind:
– Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie
– Art. 47 der EU-Grundrechtecharta

Hintergrund: Bezahlter Jahresurlaub hat den Zweck, dass der Arbeitnehmer sich erholen kann und über einen Zeitraum für Entspannung verfügt. Dazu wie folgt:

Ein Arbeitnehmer könne seinen Urlaub nicht voll genießen, wenn er befürchten müsse, seinen Jahresurlaub nicht vergütet zu bekommen.
Es könne Arbeitnehmer sogar davon abhalten, den Jahresurlaub zu nehmen.

Rechtsfolge: Ein Arbeitnehmer kann Urlaubsansprüche bei Vergütungsverweigerung des Arbeitgebers unbegrenzt übertragen und ansammeln

Einem Arbeitnehmer muss es gestattet sein, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, den er in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugsräumen wegen der Weigerung des Arbeitgebers, diese Urlaubszeiten zu vergüten, nicht ausüben konnte, bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses übertragen und ansammeln zu können.

Achtung! Die Übertragung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub bei Arbeitnehmern, die diesen Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnten, sei nicht übertragbar.

Von | 2017-12-30T20:53:55+01:00 30. Dezember 2017|Arbeitsrecht|