Grundsatz: Mit Urteil vom 12. Februar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer bei fehlerhaften Massenentlassungen nicht sowohl Ansprüche aus dem kollektiven Sozialplan als auch aus dem individuell geführten Nachteilsausgleichsverfahren geltend machen können (1 AZR 279/17).

 

Dogmatik: Beide Ansprüche seien vom Regelungsgehalt deckungsgleich.

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung überzeugt in der Praxis. Die Auslegung des § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG ergibt, dass von einer Betriebsänderung betroffene Beschäftigte für den dadurch entstandenen Verlust des Arbeitsplatzes wirtschaftlich ausgeglichen werden sollen. Eine Besserstellung soll weder durch den Sozialplan noch durch den Nachteilsausgleich erfolgen. Dies wäre aber der Fall, wenn beide Ansprüche kumulativ geltend gemacht werden könnten.