Grundsatz: Das Arbeitsgericht Bonn hat am 24. Oktober 2019 entschieden, dass es sich auch dann um eine Versetzung (§§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG) handele, obgleich es zu keiner wesentlichen Umstandsänderung gekommen sei, wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung befreie (3 BV 33/19).
Praxistipp: Betriebsräte sollten sich mit dieser Entscheidung auseinandersetzen, entsprechen § 99 BetrVG-Verfahren doch dem „Standard“ betriebsrätlicher Arbeit!