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Versicherungsumfang bei HomeOffice

Grundsatz: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. November 2018 entschieden, dass der Versicherungsschutz des § 8 SGB VII auch innerhalb des häuslichen Umfelds gelte, sofern der Arbeitnehmer dortige Wege aus betriebsbedingten Gründen zurücklege (B 2 U 28/17R).

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung dürfte zum einen die bereits in HomeOffice Tätigen erleichtern, zum anderen aber sicherlich zukünftig immer praxisrelevanter werden; wird die Möglichkeit des HomeOffice zurzeit immer häufiger und umfangreicher in Anspruch genommen.

Etwas andere soll hingegen bei Toiletten-Gängen gelten: Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 04. Juli 2019 entschieden, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht bei Toiletten-Gängen im HomeOffice ihren Schutz entfalte (S 40 U 227/18).

 

Von | 2019-08-19T14:10:36+02:00 19. August 2019|Arbeitsrecht|